Wildfleck

gemeinnützige Unternehmergesellschaft

Sitz: München HRB 222825


post@wildfleck.org


Facebook Profil: Wildfleck


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Aktuell

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Tätigkeitsbericht 2024


Wildfleck gUG (haftungsbeschränkt)

Steuernummer 163 / 147 / 00361 K02

Tätigkeitsbericht 2024

(AEAO Zu § 63 Abs. 1)



1. Überblick

Wildfleck erarbeitete erste Ergebnisse in Gerichtsverfahren und vertiefte den Musterfall „Forsthaus Valepp“. Mit dem Facebook-Profil „Wildfleck“ wurden Erkenntnisse über die Kommunikation gewonnen. Auf einer Indienreise informierte ich mich über Wildtiere, vor allem Tiger (Ranthambore Nationalpark). Die Rahmenbedingungen änderten sich hinsichtlich von Wolfsurteilen des EuGH und VGH, der Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs und das Inkraftreten der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur. Der Tätigkeitsbericht nimmt auch Bezug auf das aktuelle Geschehen.


2. Jurastudium

Seit Juli 2024 bin ich scheinfrei, kann also die Zulassung zum Ersten Staatsexamen beantragen. Aufgrund des gewonnen Wissens kann Wildfleck nun Aufträge an Rechtsanwälte auf Fälle von Anwaltsprozessen beschränken.


3. ACCC Genf, Novelle UmwRG

Als Observer/Beobachter wurde Wildfleck über die Kommunikation mit der Bundesregierung informiert, auch über die Erinnerung, das UmwRG rechtmäßig zu gestalten. ACCC-Mitglied Prof. Schomerus ist informiert.


4 Projekt Forsthaus Valepp

4.1 BayUIG LRA Miesbach

Das VG München hat noch nicht über die Klage auf Akteneinsicht mit Kopienerstellung aufgrund des BayUIG entschieden (M 32 K 22.5672). Am 10.05.2024 hat Wildfleck beim VG München Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid erhoben, um die Frist zu wahren (M 9 K 24.2412). Die Klage stützt sich neben der Anerkennung als Naturschutzvereinigung auch auf subjektive Rechte. Die Umweltinformationen sind notwendig, um dem VG die Arbeit zu erleichtern und eventuell die Klage auf die Feststellung einzelner Rechtsfragen zu beschränken. 


4.2 Bayerische Staatsforsten

Auch hinsichtlich der Privatisierung des Forsthauses erfolgte die Klagestrategie zweistufig. Das VG Regensburg (RO 8 K 24.116) hat den Antrag auf Offenlegung des Erbbaurechtsvertrags nach BayUIG an das VG München wegen Unzuständigkeit verwiesen (M 32 K 24.7695). Die BayStF hatten in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheids fälschlicherweise Regensburg angegeben. Am 09.07.2024 hat Wildfleck wegen Fristwahrung Klage beim VG München gegen den Erbbaurechtsvertrag erhoben (M 9 K 24.4161). Das VG hat das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet. Wildfleck will erreichen, dass die BayStF öffentlich-rechtliche Vorgaben in den Erbbaurechtsvertrag aufnehmen wie Naturschutz, Grundrechtsbindung und den Schutz des Betretens in der Freien Natur. Das betrifft den Wanderweg, der in einen Parkplatz umgewandelt worden ist.


4.3 Strafverfahren

Am 28.11.2024 begann die Verhandlung vor dem Landgericht München II im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach (6 NBs 49 Js 44407/22). Ich hatte mich zwei Wochen lang vorbereitet und ein Konvolut von 500 Seiten erstellt. Enthalten waren Beweisanträge für das Betreten des damals leerstehenden Forsthauses durch die offene Hintertür zur Nachschau. Verwiesen habe ich auch auf Art. 3 Abs. 8 der Aarhus-Konvention. Ziel war, eine Musterentscheidung für die Natur- und Umweltschutzcommunity herbeizuführen. Es gibt immer wieder Probleme, wenn Behörden rechtswidrig Umweltinformationen verweigern, aber man vor Ort diese Informationen erhalten kann. Nach fünf Verhandlungstagen mit ungewohnter Kommunikation stimmte ich einer Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung von 1.500 Euro an die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald LV Bayern e. V. zu. Das Landgericht stelle das Verfahren mit Beschluss vom 23.01.2025 endgültig ein.


5. Anerkennungsverfahren

Das Umweltbundesamt trug immer abstrusere Einwände für die „Prognose einer sachgerechten Aufgabenerfüllung“ vor wie einen angeblichen Verstoß gegen § 181 BGB. Es ist jedoch klar ersichtlich, dass ich persönlich nur die Verbindlichkeiten der Wildfleck gUG persönlich erfülle und es sich damit nicht um ein In-Sich-Geschäft handelt. Weiter ging das UBA mit der Unterstellung, krimineller Neigungen wegen des Strafverfahrens, das es erst durch massiven Widerspruch relativierte. Einen Aussetzungsantrag bis zur Entscheidung des Landgerichts lehnte das VG Halle mit der Begründung ab, es sei ohnehin erst 2025 mit einer Verhandlung zu rechnen. Mittlerweile verweigert das UBA seit zweieinhalb Jahren die Ankerkennung. Bei einem Besuch im Gebäude des UBA am 9. August kam eine zuständige Beamtin ins Foyer und  wies mich nach ihrer Sicht zurecht. Ein Satz bleibt in Erinnerung: „Warum schließen Sie sich nicht einem Verein an?“ Im Mittelpunkt steht also die Vorstellung eines Vereinszwangs.


6. Wolf und Tiger

Der VGH Bayern lehnte den Normenkotrollantrag gegen die BayWolfVO mit Urteil vom 17.07.2025 ab und zwar mangels Anerkennung von Wildfleck als Naturschutzvereinigung (14 N 23.1133). Mit der Anerkennung hätte Wildfleck das Verfahren gewonnen. Nach der mündlichen Verhandlung kam nämlich der Bund Naturschutz in gleicher Sache dran (14 N 23.1190) und der VGH hob die Wolfsverordnung mangels Beteiligung auf.


Am 11. Juni besuchte ich beim EuGH in Luxemburg die Verkündigung des Urteils im Tiroler Wolfs-Vorabentscheidungsverfahren (C-601/22). Im Vorfeld und in Luxemburg sprach ich mit Vertretern verschiedener NGOs aus Österreich als auch der Tiroler Landesregierung.


Statt mit Bären beschäftigte ich mich in Indien mit Tigern, die dort in einer Art Wildhege leben. Der Tigerkopf ziert nun das Label von Wildfleck auf Facebook. Interessant war der Umgang der Nationalparkverwaltung mit den Anwohnern.


Viele Facebook-Kommentare wurden von Wildfleck zu den Wolfsabschüssen in Salzburg, Kärnten und der Schweiz abgelassen. Ziel ist nach wie vor, eine Wiederausrottung dieser Arten zu verhindern und für eine verträgliche Einhegung zu sorgen. Ich erwähnte das auch in einer kurzen Rede beim Verband der Forstberechtigten im Chiemgau e. V.


7. Behördliche Verfahren

Ich habe versucht, mich am Vorhaben eines Mountainbike-Trails öffentlich zu beteiligen. Dies hat das VG München mit Eilentscheidung vom 06.06.2024 abgelehnt (M 19 E 24.1872). Der Deutsche Alpenverein baut nach starker Lobbyarbeit seiner MTB-Gruppe einen kilometerlangen Weg im Natura 2000-Gebiet, den er betreiben und bewerben wird. Andere Beteiligungen gelangen zumindest mündlich.


So habe ich im Großwald Inzell entdeckt, dass ein ganzer Hang an einem wildromantischen Ort am Wildbach abgetragen wurde. Ein Antrag auf Umweltinformationen wurde erst vom Forstbetrieb abgelehnt. Aufgrund der präzisen, rechtssicheren Anforderung nach BayUIG kam dann ein Termin mit dem Forstbetriebsleiter und dem Revierförster vor Ort zustande. Die Meinungen gingen naturgemäß stark auseinander. Ich habe den Fall dokumentiert und auch weitere Fälle, die dem Satzungszweck von Wildfleck, dem Schutz der Wildnis und Wildästhetik widersprechen.


7. Kommunikation

Wildfleck ist auf Facebook präsent. Ich habe unterschiedliche Beitragsinhalte ausprobiert und kam auf Reichweiten von 25.000 über Gruppenpostings. Der Inhalt dient der Dokumentation, ist aber auch eine Vorstufe zur Automatisierung in den Sozialen Medien, die bereits fortgeschritten ist. Vorgestern habe ich erste Tiktok-Videos zur Surfwelle am Münchner Eisbach veröffentlicht. Angestrebt ist eine ansprechende Mischung aus Naturschönheiten, Wildnis und Akten der Zerstörung.


Nach dem Auszug der Postagentur aus meinem Ladenraum in Inzell habe ich dort Plakate von Wildtieren und dem Verein Wildes Bayern ausgehängt. Wildfleck ist Mitglied in diesem Verein und ich habe die Plakate im Büro besorgt. Ob das Thema Wildnis und Wildästhetik dort Anklang findet, ist noch nicht ausgemacht. Mithin muss noch geklärt werden, ob das Haus als Wildnisbasis taugt und in eine Stiftung eingebracht werden kann.


8. Novelle UmwRG

Wildfleck brachte sich im Verfahren zur Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ein und übermittelte dem Umweltministerium eine Stellungnahme, die im Internet veröffentlicht ist. Grundlage waren die Erkenntnisse der Seminararbeit an der LMU. Wildfleck äußerte sich auch in Internetkonferenzen zum Thema und vernetzte sich mit weiteren Akteuren. Die Gesetzgebung scheiterte an der Auflösung des Bundestags. Es ist von Wildfleck noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten, wobei der Umweltausschuss vor Ort in Berlin eine große Rolle spielen wird.


9. Gemeinnützigkeit, Satzung

Die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Amtsblatt L 29.07.2024) ist nun in Kraft getreten und unmittelbar anwendbares Recht. Wildfleck hat es erstmals in einer Stellungnahme zum Hotel Malerwinkel am Chiemsee erwähnt und ist auch in diesem Bereich weit voraus. 


Erst nach Erkenntnissen im Anerkennungsverfahren beim VG Halle werde ich die Satzung anpassen. Es geht nur darum, sie verständlicher und damit rechtssicherer zu gestalten unter Verwendung gesetzlicher Begriffe.


10. Finanzrisiken

Die Kosten für den Rechtsanwalt im Strafverfahren habe ich 2025 beglichen. Es gibt derzeit nur noch ein Nachforderungsrisiko des Rechtsanwalts im BayUIG-Verfahren Valepp, das ich auf 700 Euro schätze. 


11. Zusammenfassung

2024 war ein weiteres Jahr des Aufbaus. Die Einstellung des Strafverfahrens führte dazu, dass ich nicht mehr als Krimineller abgestempelt werden kann und auch vor Ort in Namen und Satzungsauftrag von Wildfleck bereits wieder aktiv bin. Die weitere Entwicklung hängt von der Anerkennungsentscheidung des VG Halle ab. Aktuelle Infos auf Facebook „Wildfleck“.


Inzell, 07.06.2025



Dr. Stefan Engelsberger

(Gesellschafter-Geschäftsführer)


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Programm

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Wildfleck fördert die Wildnis und den Wildnisgedanken.


Mit der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur gibt es eine ersten Rechtsgrundlage für europäische Wildnisgebiete.


Die noch wenig besiedelten Gebiete müssen geschützt werden, damit nicht noch weitere Arten von Tieren und Pflanzen ausgerottet werden. Eine Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen ist anzustreben.

Das Vorkommen von Arten wird sich aufgrund der Erwärmung der Luft im langfristigen Mittel (Klimaänderung) ohne menschlichen Einfluss ändern.


Der Mensch benötigt auch intakte, ursprüngliche Landschaften für seine psychische Gesundheit. Er verliert sonst die sprichwörtliche Bodenhaftung und wird unfähig zu Spiritualität und Sinnlichkeit.


Die Machteliten haben ein System etabliert, in dem es nur um eins geht: Gewinnmaximierung.


Der Naturschutz hat keine Wirkung mehr. Es gibt genügend Gesetze, aber sie werden nicht mehr beachtet, weil sie nicht mehr gelebt werden. Wildfleck versucht aus einer Minderheitenposition, die Natur wieder in breiteren Gesellschaftskreisen akzeptabel zu machen.


Mit der Rechtsform der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft geht Wildfleck ebenso den Weg des Einsatzes von Kapital, um den Gegnern der natürlichen Lebensgrundlagen etwas entgegensetzen zu können. Vereine mögen liebenswert sein, können aber nichts mehr ausrichten.


Wildfleck befindet sich noch in einem Stadium, in dem der Alleingesellschafter Dr. Engelsberger intellektuelle Vorarbeiten leisten muss, um einen festen Rahmen zu setzen. Alle Aktivitäten sind darauf ausgerichtet, ein stabiles Fundament einer zeitgemäßen Naturschutzorganisation in der Europäischen Union zu errichten. Erst dann können neue Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufgenommen werden, die gefestigt dieses Fundament verteidigen und etwas darauf bauen.


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Gegenstand des Unternehmens Wildfleck laut Satzung

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§ 1 Die WILDFLECK gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist auch Mittelbeschaffungskörperschaft im
Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung als Selbstzweck. Zweck der Gesellschaft ist Erhalt und Fortentwicklung des Wildnis- und Wildheitsgedankens, seiner Ausprägungen und der Wirkung auf die menschliche Gesundheit. Dazu gehören insbesondere Schutz natürlicher Lebensgrundlagen im Sinne der Millenniumentwicklungsziele der Vereinten Nationen und der Umweltpolitik der Europäischen Union, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Tierschutzes, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege und der darauf bezogenen Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur des Bewusstseins für Wildnis, Wildheit, Ursprünglichkeit und Freiraum. Unter Naturschutzgesetze fallen auch umweltbezogene Normen in anderen Gesetzen wie Art. 141 Verfassung des Freistaats Bayern oder Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über Forstrechte. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Spenden und Mitteln für den Satzungszweck, auch für andere, Lobbytätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung, Einlegung von Rechtsbehelfen (Klagen, Normenkontrollanträge, u.a.), auch nach der europäischen Richtlinie 2003/35/EG in der jeweils aktuellen Fassung und deren nationaler Normen, Forschungsarbeit von der lnformationsbeschaffung bis zur Publikation. Besondere Beachtung findet dabei die Herausarbeitung und Lösung von Konfliktlagen in Natur- und Kulturräumen; auch in dicht besiedelten und intensiv bewirtschafteten Gebieten. § 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. § 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Zweckverband Holzknechtmuseum Ruhpolding, verwaltet durch den Bezirk Oberbayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.